Geschäftsbedingungen
für Neufahrzeuge

I. Zulässige Abweichungen vom Kaufvertrag

Der Verkäufer darf bei der Lieferung von der im Kaufvertrag umschriebenen Ausführung des Kraftfahrzeuges abweichen, wenn es sich um eine serienmäßige,die Form und Konstruktion betreffende Abweichung handelt,die dem Käufer wegen ihrer Geringfügigkeit zumutbar ist.

 

II. Erfüllung

  1. Der Käufer hat den Kaufvertrag erst dann erfüllt,wenn der Kaufpreis samt allen aus dem Kaufvertrag ersichtlichen Nebenspesen beim Verkäufer eingegangen
  2. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in der Höhe von 5 (fünf) Prozent über dem Basissatz der Österreichischen Nationalbank als vereinbart .
  3. Der Verkäufer hat den Vertrag erfüllt , wenn er das Fahrzeug am Erfüllungsort vereinbarungsgemäß zur Abholung bereitgestellt und den Käufer hievon nachweislich verständigt hat,jedenfalls aber,wenn der Käufer das Fahrzeug übernommen Die Abholfrist beträgt 2 (zwei) Wochen ab der Verständigung des Käufers. Mangels besonderer Vereinbarung ist der Erfüllungsort der Firmensitz des Verkäufers .
  1. Wird das Fahrzeug verspätet übernommen, ist der Verkäufe:r berechtigt, eine angemessene Standgebühr zu verrechnen, deren Höhe dem Käufer bei Ablauf der Abholfrist zur Kenntnis zu bringen

 

III. Rücktritt

  1. Kommt ein Teil mit der Erfüllung des Vertrages in Verzug, ist der andere Teil berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 2 (zwei) Wochen vom Vertrag zurückzutreten und, sofern der Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist, einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 10 (zehn) Prozent des Kaufpreises zu verlangen .
  2. Tritt ein Teil unbegründet oder aus von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Gründen vom Vertrag zurück, ist der andere Teil berechtigt, 10 (zehn) Prozent des Kaufpreises ais pauschalierten Schadenersatz zu verlangen.
  1. Nimmt der Verkäufer eine Erhöhung des Gesamtkaufpreises von mehr als 5 (fünf) Prozent vor, kann der Käufer innerhalb einer Frist von einer Woche vom Vertrag zurücktreten.Von der Preiserhöhung ist der Käufer unverzüglich und nachweislich mit einem Hinweis auf sein Rücktrittsrecht zu verständigen . Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Erhalt dieser Verständigung zu laufen. Tritt der Käufer schriftlich zurück , genügt es,wenn die Erklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

 

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Für den Fall,dass ein Fahrzeug vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den Käufer ausgefolgt wird, bleibt es bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises samt Nebenspesen im Eigentum des Verkäufers .
  2. Wird von einem Dritten auf das unter Eigentumsvorbehalt ausgefolgte Fahrzeug gegriffen, hat der Käufer den Vorbehaltseigentümer unverzüglich zu verständigen .

 

V. Adressänderungen

Die Vertragsparteien sind verpflichtet , jede Änderung ihrer Anschrift unverzüglich schriftlich dem anderen Vertragsteil bekannt zu geben . Schriftliche ErKlarungen Kennen wirksam an die vom anderen Vertragsteil zuletzt bekanntgegebene Anschrift gerichtet werden.

 

VI. Gewährleistung

Dem Käufer steht für die Dauer von 2 (zwei) Jahren ab Übergabe des Fahrzeuges die gesetzliche Gewährleistung zur Verfügung. Demnach hat der Verkäufer für Mängel , die bei Übergabe vorhanden ist, einzustehen .Wenn der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe hervorkommt ,wird vermutet ,dass er bei Übergabe vorhanden war . Für später hervorgekommene Mängel trifft den Käufer die Beweislast.

 

VII. Garantiebestimmung

Der Verkäufer übernimmt die Garantie im Rahmen

  • der untenstehenden Garantiebestimmungen,
  • der auszufolgenden Garantiebestimmungen, die in den vom Erzeuger Importeur herausgegebenen Richtlinien enthalten sind.

Die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers kann durch eine solche freiwillige Garantieerklärung nicht eingeschränktwerden.

 

 

Geschäftsbedingungen für Gebrauchtfahrzeuge

 

I. Gewährleistung

Der Verkäufer hat für Mängel, die bei Übergabe vorhanden sind,einzustehen. Wenn der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe hervorkommt ,wird vermutet ,dass er bei Übergabe vorhanden war. Für später hervorgekommene Mängel trifft den Käufer die Beweislast.

 

II. Garantie

Im Allgemeinen gilt die gesetzliche Gewährleistungspflicht.

Eine freiwillige Garantiezusage darf die Gewährleistungspflicht des Verkäufers nicht einschränken und muss Name und Anschrift des Garantiegebers , Inhalt, Dauer sowie räumliche Geltung enthalten. Gehen aus der Erklärung die garantierten Eigenschaften nicht hervor, so haftet der Garantiegeber dafür ,dass das Fahrzeug die gewöhnlichen vorausgesetzten Eigenschaften hat.

 

III.  Erfüllung

  1. Der Käufer hat den Kaufvertrag erst dann erfüllt,wenn der Kaufpreis samt allen aus dem Kaufvertrag ersichtlichen Nebenspesen bei Verkäufer eingegangen
  2. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in der Höhe von 5 (fünf) Prozent über dem Basissatz der Österreichischen Nationalbank als vereinbart.
  3. Der Verkäufer hat den Vertrag erfüllt, wenn er das Fahrzeug am Erfüllungsort vereinbarungsgemäß zur Abholung bereitgestellt und den Käufer hieven nachweislich verständigt hat,jedenfalls aber, wenn der Käufer das Fahrzeug übernommen Die Abholfrist beträgt 2 (zwei) Wochen ab der Verständigung des Käufers.
  1. Wird das Fahrzeug verspätet übernommen, ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Standgebühr zu verrechnen, deren Höhe dem Käufer bei Ablauf der Abholfrist zur Kenntnis zu bringen

 

IV.  Eigentumsvorbehalt

  1. Wird das Fahrzeug vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den Käufer ausgefolgt, bleibt es bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises samt Nebenspesen im Eigentum des Verkäufers.
  2. Wird von einem Dritten auf das unter Eigentumsvorbehalt ausgefolgte Fahrzeug gegriffen, hat der Käufer den Vorbehaltseigentümer unverzüglich zu verständigen.

 

V.  Rücktritt

  1. Kommt ein Teil mit der Erfüllung des Vertrages in Verzug, ist der andere Teil berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 2 (zwei) Wochen vom Vertrag zurückzutreten und, sofern der Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist , einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 10 (zehn) Prozent des Kaufpreises zu
  2. Tritt ein Teilunbegründet oder aus von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Gründen vom Vertrag zurück, ist der andere Teil berechtigt, 10 (zehn) Prozent des Kaufpreises ais pauschalierten Schadenersatz zu verlangen.

 

VI.  Ankaufsüberprüfung

Wird das rechtswirksame Zustandekommen des Vertrages von einer Ankaufsüberprüfung abhängig gemacht , kann diese der Käufer mangels besonderer Vereinbarung bis zur Übernahme des Fahrzeuges - längstens jedoch bis zur behördlichen Zulassung - bei einem Autofahrerclub,einem unabhängigen Sachverständigen oder einer neutralen Fachwerkstätte durchführen lassen. Weicht das Ergebnis dieser Überprüfung nicht bloß in unerheblichem Umfang vom vertraglich vereinbarten Zustand laut Bewertungstabelle ab, ist jeder Vertragsteil berechtigt, den Vertrag für gegenstandslos zu erklären.